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Kommunen bleiben auf Kosten sitzen

Feuerwehreinsätze sind kompliziert abzurechnen

Niedersachsens Kommunen bleiben immer öfter auf den Kosten für freiwillige Leistungen der Feuerwehren sitzen. Grund: Jede Gemeinde muss selbst per Satzung die Gebühren für Hilfeleistungen festlegen, die nicht zu den unentgeltlichen Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr zählen. Kostenpflichtig sind zum Beispiel die Beseitigung einer Ölspur oder das Einfangen von Tieren. Das Gebührenrecht ist jedoch so kompliziert, dass viele Feuerwehrsatzungen und Kalkulationen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Bürger, die sich gegen solche Kostenerstattungsforderungen zur Wehr setzen, haben daher relativ gute Erfolgschancen. Diese Erfahrung mussten jetzt auch zwei Kommunen aus dem Landkreis Göttingen machen, die beide vor Gericht eine Niederlage erlitten.
In einem Fall ging es um einen Einsatz in der Samtgemeinde Gieboldehausen. Dort hatten acht Feuerwehrleute auf einer Straße eine Flüssigkeitsspur beseitigt, die beim Abschleppen eines stillgelegten Fahrzeuges entstanden war. Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr erließ die Kommune einen Kostenbescheid über rund 600 Euro. Als der Autobesitzer die Zahlung verweigerte, verklagte ihn die Gemeinde.
Das Verwaltungsgericht entdeckte eine Reihe von Mängeln in der Feuerwehrsatzung. Die Satzung sei rechtswidrig und insgesamt nichtig. Der Beklagte muss daher die Gebühr nicht zahlen (Az.: u.a. 3 A 226/11).
In einem anderen Fall ging es um das Einfangen eines Hundes in Rosdorf. Hier hatte die Gemeinde zunächst versucht, den mutmaßlichen Halter zivilrechtlich zu verklagen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts jedoch unzulässig, da die Gemeinde die Kosten nur durch Bescheid, nicht aber per Rechnung einfordern kann.
Nach Ansicht des Göttinger Rechtsanwalts Hannes Joachim Synofzik, der den beklagten Fahrzeughalter vertreten hatte und selbst Feuerwehrmitglied ist, muss das Land Niedersachsen die Kommunen besser unterstützen. Die Kalkulation ist auch deshalb kompliziert, weil nur ein Teil der Feuerwehrleistungen gebührenpflichtig ist. Einsätze bei Bränden oder zur Rettung aus akuter Lebensgefahr sind dagegen unentgeltlich. Das Innenministerium verweist dagegen darauf, dass die Kostenkalkulation und der Regelungsinhalt einer Kostensatzung zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen gehörten.

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  • Quelle: HAZ 14.01.2013
Gelesen 794 mal Letzte Änderung am Dienstag, 19. Februar 2013 11:31

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